Schuleinschreibung

1. Anmeldung

An der Elias-Holl-Grundschule findet die Anmeldung der Schulanfänger für das nächste Schuljahr jeweils im März zuvor statt (also im März 2023 für das Schuljahr 2024/25). Sofern Sie in unserem Schulsprengel wohnen, bekommen Sie hierzu eine schriftliche Einladung.

Die Kinder nehmen zu diesem Termin an einem Schulspiel teil. Hierfür bekommen Sie einen Termin zugeteilt. Die Eltern erledigen in dieser Zeit die Anmeldeformalitäten.

2. Schulpflicht

Nach Art. 37 Abs. 1 BayEUG werden mit Beginn des Schuljahres alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30.06. desselben Jahres sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden bzw. den Einschulungskorridor genutzt haben.

Die Erziehungsberechtigten sollen persönlich mit dem Kind zur Schulanmeldung kommen. Folgende Unterlagen sind mitzubringen:

  • Ausweis eines Erziehungsberechtigten
  • Geburtsurkunde oder Familienstammbuch
  • ggf. Sorgerechtsbeschluss
  • Nachweis über die Schuleingangsuntersuchung / U9 und Masernschutz
  • ggf. Zurückstellungsbescheid
  • „Informationen für die Schule“ vom Kindergarten (freiwillig)

a) Einschulungskorridor

Der Einschulungskorridor gilt für Kinder, die zwischen dem 01.07. und 30.09. sechs Jahre alt werden. Die Schule berät die Erziehungsberechtigten der Kinder, welche den Einschulungskorridor nutzen möchten. Die Erziehungsberechtigten entscheiden selbst, ob ihr Kind bereits zum kommenden oder erst zum darauffolgenden Schuljahr eingeschult wird. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich durch beide Erziehungsberechtigten bis zum 10. April vor Schuljahresbeginn bei der Schule zu stellen. Anderenfalls wird das Kind zum kommenden Schuljahr schulpflichtig (vgl. § 2 Abs. 4 GrSO). Auch wenn Sie den Einschulungskorridor wahrnehmen möchten, durchlaufen Sie die Schuleinschreibung zum regulären Termin.

b) Vorzeitige Einschulung

Bei Kindern, die nach dem 30.09. geboren wurden, haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. Bei Kindern, die nach dem 31.12. sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird (§ 37 Abs. 1 S. 2 BayEUG). Die Entscheidung der Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung. Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31.07. nicht mehr abmelden (§ 2 Abs. 6 S. 2 GrSO).

Bitte melden Sie sich bereits vor der Schuleinschreibung, spätestens jedoch am Tag der Schuleinschreibung im Sekretariat. Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung ist nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen.

c) Zurückstellung

Ein Kind, das am 30.09. mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig (§ 37 Abs. 2 BayEUG).

Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten zu hören.

Sollten Sie eine Zurückstellung beabsichtigen, melden Sie sich bitte bereits vor der Schuleinschreibung, spätestens jedoch am Tag der Schuleinschreibung im Sekretariat.

3. Zuständige Schule

a) Sprengelschule

Schüler einer Grundschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 42 Abs. 1 S. 1 BayEUG). Falls Sie sich unsicher sind, ob Sie in unserem Schulsprengel wohnen, können Sie dies hier überprüfen. Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren und ein Nachweis über die Schulanmeldung vorzulegen.

b) Gastschulverhältnis

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule mit einem anderen Sprengel gestattet werden (§ 43 Abs. 1 S. 1 BayEUG). Dies betrifft insbesondere den Fall, wenn Sie Ihr Kind für unsere bilinguale Klasse Französisch anmelden möchten, jedoch nicht in unserem Sprengel wohnen. In diesem Fall nehmen Sie an der Schuleinschreibung Ihrer Sprengelschule teil. Sobald Sie die Zusage für einen Platz in einer unserer bilingualen Klassen erhalten haben, stellen Sie an Ihrer zuständigen Sprengelschule einen Antrag auf Gewährung eines Gastschulverhältnisses.